Aufenthaltstitel oder gleichwertiges dokument nr

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Aufenthaltserlaubnis Deutschland

Die Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland hängt vom Herkunftsland des Stipendiaten und seiner Staatsangehörigkeit ab. Staatsangehörige aus bestimmten Ländern (Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und den USA) dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen.

Seit September 2011 können sich Kurzzeitaufenthalter einen Ausweis im Scheckkartenformat ausstellen lassen. Der elektronische Aufenthaltstitel enthält ein Foto von Ihnen sowie weitere Daten, die auf einem Chip gespeichert sind.

Wenn Sie nicht aus einem der oben genannten Länder stammen, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Das Visum erhalten Sie in der Regel bei den deutschen Botschaften oder Konsulaten in Ihrem Heimatland. Bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt München nach Ihrer Ankunft kann Ihr Visum durch eine Aufenthaltserlaubnis ersetzt werden.

Aufenthaltsgenehmigungskarte

Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums (Kurzzeitaufenthalt von max. 90 Tagen) können frühestens 6 Monate und spätestens 15 Kalendertage vor Reiseantritt gestellt werden; zur Rücknahme des Antrags reichen Sie bitte eine unterschriebene Rücknahmeerklärung ein.

Bitte senden Sie keine unaufgeforderten Unterlagen an die Visastelle, insbesondere nicht vor der Beantragung des Visums, da diese nicht aufbewahrt werden können. Ausländische Dokumente, die in einer anderen Sprache als Englisch oder Deutsch ausgestellt sind, müssen mit einer offiziellen Übersetzung eingereicht werden.Die Bearbeitung des Visumantrags dauert in der Regel 10 Tage, bei Vorlage der vollständigen Unterlagen manchmal auch länger.Sie werden von VFS kontaktiert, sobald die Botschaft über Ihren Antrag entschieden hat. Bitte beachten Sie, dass Fragen zum Status Ihres Visumantrages nicht beantwortet werden können und dass zu keinem Zeitpunkt ein Flugticket gekauft werden sollte, bevor nicht ein Visum erteilt wurde.

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Aufenthaltsgenehmigung (Aufhaltstitel)

Ein Schengen-Visum wird in Form eines Aufklebers im Reisepass, Reisedokument oder einem anderen gültigen Dokument erteilt, das zum Grenzübertritt zwischen den Schengen-Ländern berechtigt. Der Besitz eines Schengen-Visums verleiht nicht automatisch das Recht auf Einreise. Die Einreise wird nur gewährt, wenn die anderen im Schengener Übereinkommen festgelegten Bedingungen erfüllt sind, d. h. die Begründung des Zwecks und der Bedingungen der Reise, die Mindestmittel, über die der Reisende verfügen muss, und der Besitz einer gültigen Reiseversicherung.

Mit einem Schengen-Visum können Sie in ein Land einreisen und sich im gesamten Schengen-Raum frei bewegen. Es wird Bürgern von Ländern ausgestellt, die für die Einreise in den Schengen-Raum ein Visum benötigen.

Mit einem Schengen-Visum können Sie sich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen bis zu 90 Tage lang frei im Schengen-Raum bewegen. Wenn Sie länger als 90 Tage bleiben möchten, benötigen Sie ein nationales Visum für einen längeren Aufenthalt oder eine Aufenthaltsgenehmigung.

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Der EU-Mitgliedstaat Zypern ist noch kein vollwertiges Mitglied des Schengen-Raums. Die Grenzkontrollen zwischen Zypern und den derzeitigen Mitgliedern des Schengen-Raums werden beibehalten, bis der EU-Rat beschließt, dass die Bedingungen für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfüllt sind. Zypern betrachtet jedoch das Schengen-Visum sowie die Aufenthaltstitel anderer EU-Mitgliedstaaten als gleichwertig mit seinem nationalen Visum für eine Durchreise, die nicht länger als 5 Tage dauert. Die Fürstentümer Monaco, Andorra, San Marino und der Heilige Stuhl (Vatikanstadt) gestatten Inhabern von Schengen-Visa die Einreise in ihr Hoheitsgebiet ohne jegliche Formalitäten.

Aufenthaltserlaubnis Deutschland – Student

Liegt eine aktuell gültige Aufenthaltserlaubnis (befristete Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für langfristige Aufenthalte – Kategorie D – ) vor, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt.

In diesem Fall bleiben die Aufenthaltserlaubnis und alle ergänzenden Regelungen (auch zu den Bestimmungen über die Erwerbstätigkeit) so lange in Kraft, bis über den Antrag entschieden worden ist. Auslandsreisen und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG möglich.

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Hält sich die Antragstellerin oder der Antragsteller rechtmäßig ohne Visum im Bundesgebiet auf, weil sie oder er aufgrund ihrer oder seiner Staatsangehörigkeit dazu berechtigt ist, wird die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgestellt.

Diese erlaubt den Aufenthalt im Bundesgebiet, bis über den Antrag entschieden ist. Diese Bescheinigungsfiktion erlaubt jedoch nicht die Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist damit nicht möglich.

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